Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Rahmen von Rechenzentrumsdienstleistungen.
§ 1 Vertragspartner
Vertragspartner sind die K3 Innovationen GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt; www.k3-innovationen.de), Hohenzollernstrasse 66-68, 52351 Düren (Amtsgericht Düren HRB 2652) und der Kunde (im Folgenden Auftraggeber genannt), der kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, im Folgenden auch als „die Parteien“ bezeichnet.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Der Auftragnehmer erbringt alle näher bezeichneten Leistungen ausschließlich auf Grundlage der in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nebst weiteren Vertragsunterlagen (wie Nutzungsbedingungen, die Auftragsbestätigung mit Leistungsbeschreibung, die Datenschutzvereinbarung, ggfs. Lizenzbedingungen Dritter und Preisliste), getroffenen Regelungen. Diese regeln die Erbringung von Leistungen des Aufragnehmers an den Auftraggeber.
- Mit der erstmaligen Nutzung einer Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber – z.B. indem dieser auf eine Leistung des Auftragnehmers zugreift – akzeptiert der Auftraggeber diese AGB vollumfänglich.
- Grundsätzlich gelten die AGB zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Einzelvertrages.
- Da der Auftragnehmer keine Kopie dieser Nutzungsbedingungen für den Auftraggeber speichert, obliegt es dem Auftraggeber diese Nutzungsbedingungen zu lesen, ausdrucken, eine Kopie zu seinen Unterlagen zu nehmen und die Nutzer der Leistung über die Bedingungen zu informieren.
- Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Auftraggebers werden seitens des Auftragnehmers nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann ausschließlich, wenn der Aufragnehmer in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 3 Leistungsbeschreibung und -umfang
- Die Leistung des Auftragnehmers ist auf Basis einer produktspezifischen Leistungsbeschreibung für den Auftraggeber öffentlich im Internet einsehbar. Alle Angaben zur Leistung sind seitens des Auftragnehmers hinsichtlich einer technisch bedingten Abweichung freibleibend.
- Um im Vorfeld einer Vertragsschließung für beide Parteien sicherzustellen, dass der Umfang der Leistung gegeben ist, vergleicht der Auftraggeber den Leistungsumfang der Open-Source-Software sowie die produktspezifische Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers, siehe §3 (1), mit seiner Anforderung. Dem Auftraggeber ist dabei bekannt, dass bei der Lieferung von Waren (Hard- und Software), die jeweilige Leistungsbeschreibung und die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers gelten.
- Ein individueller Umfang der Leistung ist vertraglich vereinbart, wenn dieser lt. §5 (1) ausgewiesen ist.
§ 4 Verträge und Angebote
- In den Vertragsunterlagen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Auftragnehmer auch nach der Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber vor.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Anforderung vollumfänglich im Angebot enthalten ist und dass er auf die Leistung zugreifen kann. Anderenfalls zeigt er dies beim Auftragnehmer an, damit dieser das Angebot aktualisieren kann.
- Im Zweifel, ob die Grundlage für die Funktion und den Umfang der Leistung gegeben ist, gilt die öffentlich einsehbare produktspezfische Leistungsbeschreibung lt. §3 (1) für die Parteien als verbindlich.
- Die Annahme des Angebotes seitens des Auftraggebers erfolgt auf elektronischem Wege oder durch Unterschrift. Die Parteien erkennen dabei wechselseitig die alleinige Kommunikation in elektronischer Form an.
§ 5 Leistungen des Auftragnehmers
- Der im Vertrag ausgewiesene Leistungsbeschreibung ist verbindlich.
- Die Bereitstellung der Leistung erfolgt auf Basis von Open-Source-Software und ist lt. aktuellem Stand der Technik über einen Internet-Browser im Internet abrufbar. Die Leistung beinhaltet den Programmcode, dessen Funktionalität und Lauffähigkeit für den Auftraggeber zur Nutzung durch ihn selbst. Auf die Kompatibilität bzw. Lauffähigkeit sowie auf die Funktionalität bzw. auf die Fehlerfreiheit von Open-Source-Software hat der Auftragnehmer keinen Einfluss.
- Der Auftragnehmer sorgt für den Betrieb der Leistung und überwacht die Verfügbarkeit der Leistung im Allgemeinen.
- Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Hilfestellung bemüht, aktuelle Informationen im Vorfeld der Nutzung der Leistung im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung dieser Informationen erfolgt u.a. anhand von Leistungsverzeichnissen, Bedienungsanleitungen, Links, Quellverweisen, Broschüren, FAQs, Empfehlungen, mit dem Ziel alle Nutzergruppen der Leistung vollumfänglich zu informieren. Der Auftragnehmer stellt im Rahmen seiner Hilfestellung diese Informationen allgemein und daher „ohne Gewähr“ in Bezug auf den aktuellen Stand der Technik, insbesondere der Kompatibilität mit gängigen Internet-Browsern und deren Betriebssystem zur Verfügung. Angaben aus Quellen Dritter sind dabei nicht relevant.
- Der Auftragnehmer gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Anwendung von 99 v. H. Prozent im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Leistung aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter usw.) über das Internet nicht zu erreichen ist. Der Auftragnehmer kann den Zugang zu den Leistungen jederzeit und eigenverantwortlich beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Leistung an sich oder gespeicherter Daten dies erfordern.
- Seitens des Auftragnehmers wird die Leistung über einen sicheren verschlüsselten Secure-Socket-Layer (SSL) Verbindung mittels eines Zertifikats des Auftragnehmers bereitgestellt.
- Der Auftragnehmer kann im Rahmen einer regelmäßige Datensicherung, ein sog. „Backup“ erstellen. Dieses dient ausschließlich der zeitnahen Wiederherstellung der bereitgestellten Leistung innerhalb der Systemumgebung. Es obliegt dabei dem Auftragnehmer den zeitlichen Turnus des Backups und die Art des Backups abzubilden. Eine „Datensicherung“ von Daten des Auftraggebers beinhaltet dieses Backup nicht.
- Die seitens des Auftragnehmers bereitgestellte Leistung beinhaltet ein limitiertes Datentransfervolumen pro Monat. Das genutzte Datentransfervolumen in/out der Leistung je Monat, ergibt sich aus der Summe aller Verbindungen und deren Volumen. Für die Feststellung des Datentransfervolumens entspricht ein Terabyte eintausend Gigabyte, ein Gigabyte eintausend Megabyte, ein Megabyte eintausend Kilobyte und ein Kilobyte eintausend Byte
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Subunternehmer erbringen die vereinbarten Leistungen, soweit nicht abweichend geregelt, in Deutschland. Der Auftragnehmer oder von ihr beauftragte Subunternehmer können den Ort der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen in Länder innerhalb der Europäischen Union verlagern.
- Als Erfolgsort gelten die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungsübergabepunkte. Sofern kein Leistungsübergabepunkt vereinbart ist, gilt im Zweifel als Erfolgsort der Standort, an dem die jeweilige Leistung erbracht wird.
§ 6 Auskünfte, Hinweise und POC
- Auf Anfrage des Auftraggebers zu dessen Anforderung ist der Auftragnehmer bemüht, Auskünfte und Hinweise zum Leistungsumfang zu erteilen.
- Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Auftragnehmer im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Auftraggeber.
- Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
- Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Auftragnehmer gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
- Die Pflicht zur Prüfung einer technischen Auskunft, kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung in Form eines „Proof-of-Concept“ (POC) zustande.
§ 7 Vertragsbeginn, -laufzeit und Kündigung
Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen sofern für die einzelnen Leistungen keine besonderen Regelungen getroffen wurden.
- Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch den Auftragnehmer zustande.
- Die Leistungserbringung des Auftragnehmers beginnt mit dem Tag der erstmaligen Bereitstellung einer Teilleistung (betriebsfähige Bereitstellung).
- Das Vertragsverhältnis ist für beide Parteien mit einer Frist von vier Wochen frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit in Textform kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um eine weitere Laufzeit, wenn nicht spätestens vier Wochen vor ihrem jeweiligen Verlängerungszeitraum in Textform gekündigt wird.
- Eine Kündigung muss in Textform erfolgen.
- Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf der mit dem Auftraggeber vereinbarten (Mindest-)Vertragslaufzeit aus Gründen beendet, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer einen in einer Summe fälligen Betrag in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise als pauschalierten Schadensersatz zu entrichten. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird durch diese Regelung nicht begründet.
- Das Recht, aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.
- Soweit in den Anhängen keine abweichende Regelung getroffen wurde, wird der Auftragnehmer bei Beendigung dieses Vertrages alle Daten auf allen Datenträgern vernichten. Die Datensicherungspflicht des Auftragnehmers endet in jedem Fall mit Beendigung dieses Vertrages.
§ 8 Abnahme und Mangel
- Die vertragliche Leistung ist mit der erstmaligen Nutzung durch den Auftraggeber abgenommen, es sei denn eine der beiden Parteien zeigt den Wunsch zur Abnahme im Vorfeld der Vertragsschließung gegenüber der jeweils anderen Partei an.
- Der Auftragnehmer gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Leistungen nach diesem Vertrag mit ihren in den Leistungsbeschreibungen benannten Eigenschaften für die Vertragslaufzeit.
- Stellt der Auftraggeber einen Mangel fest, so versucht er zunächst eigenständig mittels einer Problemanalyse und Fehlerbeseitigung den Mangel zu beheben und dokumentiert diesen.
- Ein Mangel den der Auftraggeber aufgrund von §8 (3) nicht eigenständig lösen kann, ist unverzüglich innerhalb einer Frist 5 Werktage nach dessen Auftreten beim Auftragnehmer anzuzeigen.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann und versäumt die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige eines Mangels, gilt die Leistung in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
- Bei mangelhafter Leistung stellt der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand nach seiner Wahl durch Neulieferung oder Nachbesserung gemäß den Regelungen der einschlägigen Leistungsbeschreibung wieder her.
- Bei einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, sofern vorgesehen, die in den Leistungsbeschreibungen abschließend geregelten Entgelterstattungsbeträge geltend machen.
- Angaben zu Eigenschaften der Leistungen, technische Daten und Spezifikationen in den Vertragsunterlagen dienen allein der Beschreibung der jeweiligen Leistung. Sie sind nicht als Garantie (oder zugesicherte Eigenschaft) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Garantieversprechen werden vom Auftragnehmer nicht abgegeben.
- Mängelansprüche nach diesem Vertrag verjähren ein Jahr nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
- Im Übrigen sind mögliche Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt eine Haftung auf Schadensersatz unter den Voraussetzungen und im Umfang dieses Vertrages.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollumfänglichen Kontierung aller Nutzungsentgelte, eine Nutzung der Leistung seitens des Auftraggebers, vor.
- Erfolgt die Lieferung der Leistung vor einer vollumfänglichen Kontierung von Nutzungsentgelten, erhält der Auftraggeber für die Zeit zwischen Erhalt der Leistung und Kontierung aller Nutzungsentgelte (“Schwebezeit”) ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die Leistung einschließlich zugehöriger Dokumentation zu nutzen. Die Nutzung der Leistung während der Schwebezeit endet, sofern der Auftragnehmer aufgrund des Zahlungsverzuges vom Vertrag zurücktritt bzw. die Kontierung aller Nutzungsentgelte erfolgt.
§ 10 Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form und enthält die vereinbarten Entgelte zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe. Dabei obliegt es dem Auftragnehmer unabhängig von einer monatlichen (Miet-) Pauschale, alle Nutzungsentgelte für gesamte Vertragslaufzeit in Rechnung zu stellen.
- Die vollständige Leistungserbringung erfolgt nach Kontierung aller Nutzungsentgelte durch den Auftragnehmer.
- Alle Nutzungsentgelte sind sofort und ohne Abzug mittels elektronischer Zahlungsmethode (z.B. Paypal) zu leisten.
- Bei Nutzung der Abrechnung über die Rechnung, ist der Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Ein postalischer Versand der Rechnung ist gegen Entgelt möglich. Bei einem vom Auftraggeber erteilten SEPA-Lastschriftmandat, bucht der Auftragnehmer den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab. Bei Bezahlung per Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kontos des Auftraggebers gemäß den Vereinbarungen zwischen Kreditkartenbetreiber und dem Auftraggeber.
- Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
- Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Aktualisierung seiner Zahlungsdaten (elektronische Zahlungsmethode, Kreditkarte, SEPA-Lastschriftmandat) nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für jede fehlgeschlagene Abbuchung eine Schadenspauschale von 15,00 EUR vom Auftraggeber zu fordern. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein niedrigerer Schaden als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist.
- Soweit nicht die Hauptleistungspflicht betroffen ist, bestimmt der Auftragnehmer alle sonstigen Entgelte mittels der jeweils aktuellen Preisliste nach billigem Ermessen.
§ 11 Verzug
- Ein Verzugsfall tritt nach Anzeige der Mahnung ein. Der Auftragnehmer berechnet Zinsen in Höhe von 10 v. H. (in Worten: zehn) Prozent jährlich. Der gesetzliche Verzugszins ist als Mindestzins immer gegeben.
- Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer, unbeschadet sonstiger Rechte, die Leistung zur Sicherung seiner Rechte einstellen, wenn er dies dem Auftraggeber angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.
§ 12 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen zu erbringen:
- Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, dass die mitgeteilten Firmendaten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, unverzüglich über Änderungen zu informieren bzw. auf Anfrage binnen 10 Werkstagen eine Rückmeldung zu übersenden.
- Der Auftraggeber ruft eingehende Nachrichten des Auftragnehmers in regelmäßigen Abständen von höchstens vier Wochen ab.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen sowie im Falle der Zahlung per Kreditkarte seine bei der Registrierung hinterlegten Kreditkartendaten auf dem aktuellen Stand zu halten.
- Persönliche Zugangsdaten (Kennwort und Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Sie müssen zur Sicherheit vor der ersten Inbetriebnahme sowie sodann in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Auftraggeber diese unverzüglich zu ändern.
- Der Auftraggeber hat seine Daten täglich in geeigneter Form zu sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, sofern der Auftragnehmer sich vertraglich nicht zur Datensicherung verpflichtet hat.
- Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung von Vertragsleistungen des Auftragnehmers und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Auftraggeber beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Auftraggeber oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Auftragnehmers.
- Im Fall einer Verarbeitung von personenbezogen Daten im Auftrag des Auftraggebers (Auftragsdatenverarbeitung) ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die entsprechende Vereinbarung mit dem Auftragnehmer abzuschließen. Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber, eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Auftragnehmer zu schließen.
- Sollen vom Auftragnehmer besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
- Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die dem Auftragnehmer durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen des Auftragnehmers vorlag und der Auftraggeber dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Auftraggeber obliegenden Pflichten nach Ziffer §12 (4) die jeweilige Leistung zu sperren. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
Soweit und solange der Auftraggeber oder seiner Nutzer seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung des Aufragnehmers dadurch beeinträchtigt ist, ist der Aufragnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen, insbesondere der Einhaltung betroffener Service Level, sowie von als verbindlich vereinbarten Terminen und Meilensteinen befreit. Der Aufragnehmer ist gleichwohl bemüht, die betroffenen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine werden ausgesetzt und bei Nachholung der Mitwirkungspflicht um einen angemessenen Zeitraum verlängert, bzw. verschoben.
Eine diesbezügliche Nichterfüllung wird vom Auftraggeber nicht als Verletzung dieser Vereinbarung angesehen und berechtigt den Auftraggeber nicht zu einer Kündigung dieses Vertrages. Der Auftraggeber hat dem Aufragnehmers alle aus der nicht, nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten entstehenden Kosten, Schäden und zusätzlichen Entgelte zu erstatten.
§ 13 Nutzung durch Dritte
Eine – auch teilweise – Untervermietung von Leistungen oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit Erlaubnis des Auftragnehmers gestattet. Die Erlaubnis darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Sie gilt nur für den Einzelfall. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Erlaubnis aus berechtigtem Interesse zu widerrufen.
§ 14 Support und Service
Sofern für Support- und Serviceleistungen des Auftragnehmers keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden, sind diese gegeben, sobald aufgrund von Anfragen
- des Auftraggebers und seiner Nutzer im Allgemeinen bzw. in einem technischen Bezug,
- von Nutzern (Dritte) der für den Auftraggeber bereitgestellten Leistung,
Leistungen durch den Auftragnehmer erbracht werden.
Wenn und insoweit ein vom Auftraggeber in Anspruch genommener Support- bzw. eine Service-Leistung nachweislich aufgrund einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers erforderlich ist, erbringt der Auftragnehmer diese Leistung ohne zusätzliches Entgelt. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Leistung abzurechnen. Eine Verpflichtung bei einer Anfrage auf die entgeltliche Erbringung von Leistungen hinzuweisen, besteht nicht.
§ 15 Änderungen der Leistungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise
- Der Auftragnehmer setzt bei der Realisierung des Vertrages auch technische Lösungen ein, die auf Basis allgemein angebotener Lösungen von Drittanbietern, insbesondere Systemumgebungen bereitgestellt werden und bei denen die Funktionalität und Leistungsmerkmale einer ständigen Weiterentwicklung und Überprüfung unterliegen. Soweit an einzelnen Leistungsmerkmalen von Lösungen oder der diesen zugrunde liegenden Systemumgebung technische Modifikationen vorgenommen werden oder Systemumgebungen, Lösungen oder einzelne Leistungsmerkmale nicht mehr zur Verfügung stehen, müssen diese Änderungen auch in diesem Vertrag umgesetzt werden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren und im Rahmen der technischen Möglichkeiten Nachteile für den Auftraggeber vermeiden. Die Umstellung der Leistungen durch den Auftragnehmer ist für den Auftraggeber grundsätzlich entgeltneutral. Bei nicht vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand für die Umstellung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Teilleistungen zu kündigen. Soweit sich aus der Umstellung eine erhebliche Einschränkung einer einzelnen Leistung für den Auftraggeber ergibt, kann der Auftraggeber diese Vertragsteile kündigen.
- Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungen und Preise mit Zustimmung des Auftraggebers zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen seitens des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Auftraggeber mit einer angemessenen Ankündigungsfrist schriftlich mitgeteilt. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Bei Preiserhöhungen – sofern diese nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt sind – oder bei sonstigen Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers, steht dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Auftraggeber nicht binnen der gesetzten Frist von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
- Der Auftragnehmer behält sich einseitige Leistungsänderungen und Entgeltreduzierungen zu Gunsten des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber erklärt sich mit diesen Anpassungen einverstanden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über etwaige Anpassungen durch Übersendung aktualisierter Versionen der bestehenden Vertragsunterlagen informieren, welche die bestehenden Unterlagen ersetzen.
- Der Auftragnehmer kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Auftraggeber steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.
§ 16 Aktualisierungen
- Es obliegt dem Auftragnehmer für die Leistung nach eigenem Ermessen Aktualisierungen (Releases) zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung eines Release ist unabhängig von der vertraglich vereinbarten Nutzungsart und dem Nutzungsumfang.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Einführung eines neuen Release der Anwendung bzw. Änderung/Erweiterung der Nutzung einen neuen Nutzungsumfang mit individuellen Eigenschaften der Anwendung zu vergeben. Der dem Auftraggeber vertraglich zugesicherte Nutzungsumfang bleibt hiervon unberührt.
- Sollte die Open-Source-Software, auf die die Anwendung basiert, die zugesicherte Eigenschaft nicht mehr bereitstellen, so obliegt es dem Auftragnehmer den Auftraggeber im Vorfeld eines neuen „Release“ darüber zu informieren.
- Der Auftraggeber überprüft den bereitgestellten Stand der Software unverzüglich nach einer Aktualisierung entsprechend §377 HGB und rügt, soweit vorhanden, Mängel umgehend lt. §8 (3) und (4).
§ 17 Kündigung aus wichtigem Grund
Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Im Falle des Verstoßes des Auftraggebers gegen diese allgemeinen Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Nutzung der Leistung aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein Entgeltanspruch seitens des Auftragnehmers besteht gegenüber dem Auftraggeber fort.
Ein wichtiger Grund liegt vor
- wenn eine Haupteigenschaft der Leistung aufgrund einer Aktualisierung lt. §16 (2) vom Auftraggeber nicht nutzbar ist und die Nutzung auch nicht nach einer Aktualisierung auf die vom Auftragnehmer vorgegebene Systemumgebung herbeigeführt werden kann,
- wenn eine vollständige Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber aufgrund einer Aktualisierung lt. §16 (3) nicht mehr gegeben ist,
- in denen eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, der Auftraggeber mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät,
- so bald dem Auftragnehmer der Zugriff auf die Leistung seitens des Auftraggebers verwehrt wird,
- wenn der Auftraggeber die Leistung über „Sammel-Accounts“ nutzt bzw. den Zugang durch Dritte ermöglicht,
- wenn der Auftraggeber administrative bzw. moderative Zugangsdaten an Dritte weiterreicht, die nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer stehen,
- wenn eine „indirekte Nutzung“ der Leistung seitens des Auftraggebers über Drittanwendungen bzw. Schnittstellen erfolgt und diese vertraglich nicht vereinbart ist.
In Folge der Kündigung ist der Auftragnehmer im Fall von §17 (5) und (6) berechtigt, alle Aufwände dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, damit die Sicherheitsrichtlinie des Auftragnehmers wieder hergestellt werden kann.
Im Fall des seitens des Auftragnehmers ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer einen in einer Summe fälligen Betrag in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise als pauschalierten Schadensersatz zu entrichten. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 18 Haftung
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt hiervon unberührt.
- Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Maximal ist die Haftung beschränkt auf € 10.000,00 pro Schadensfall und insgesamt auf € 25.000,00 aus dem Vertragsverhältnis.
- Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von §18 (2) nur, soweit der Auftraggeber seine Daten entsprechend seiner Verpflichtung nach §12 (5) in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Leistung bei einzelnen Nutzern in Gänze oder in Teilen nicht oder nicht fehlerfrei nutzbar ist bzw. die Nutzung temporär unterbrochen wird.
- Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität, der auf dem PC-System des Auftraggebers vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernder Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 19 Höhere Gewalt
- Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
- Soweit eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
- Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Partei wird der anderen Partei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
- Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch von der auftraggebenden Partei zu bezahlen.
§ 20 Datenschutz
- Die Parteien werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten. Der Auftragnehmer wird insbesondere die Verpflichtung der Mitarbeiter auf Vertraulichkeit und das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TTDSG vornehmen. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (Auftragsverarbeitung) ist von den Parteien eine Vereinbarung nach Vorgabe der jeweils aktuell geltenden Mustervereinbarung des Auftragnehmers für die Auftragsdatenverarbeitung als Anhang zu diesem Vertrag abzuschließen.
- Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
- Die Parteien verpflichten sich, geheim zuhaltende Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Parteien i.S.d. §§ 15 ff AktG sowie Subunternehmer, sofern diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt,
a) soweit diese der informierten Partei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren, oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
b) oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden,
c) oder im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der informierten Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden,
d) oder kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist bzw. zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient. Sobald Anhaltspunkte für die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, die zur Offenlegung vertraulicher Informationen führen könnten, bestehen, wird die an dem Verfahren beteiligte Partei die andere Partei hierüber unverzüglich informieren und eine Offenlegung der vertraulichen Information nicht ohne eine solche vorherige Information durchführen,
e) oder seit der Beendigung dieses Vertrags 2 (zwei) Jahre verstrichen sind. - Der Auftragnehmer gewährleistet eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung sowie die Einhaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß der beim Auftragnehmer eingesetzten Standards und Technologien, insbesondere zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und Integrität der verwendeten Daten. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ihn der Auftragnehmer über die Maßnahmen näher informieren.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten der Betriebsstätten zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche und gesonderte vertragliche Kontrollrechte des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, als Referenz genannt zu werden.
§ 21 Sonstige Bedingungen
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, ist Düren. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für die daraus folgenden Ansprüche gleich welcher, Art gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
- Abweichende Regelungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den weiteren Vertragsunterlagen bedürfen der Schriftform.
- Sollten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.